Mit dem zweiten Nachtragshaushalt 2020 hat der Bundestag den Corona-Teilhabe-Fonds bereitgestellt. Mit 100 Millionen Euro werden Inklusionsunternehmen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen unterstützt, die durch die Corona-Pandemie einen finanziellen Schaden erlitten haben.

„Der Corona-Teilhabe-Fonds schließt eine Lücke in den Pandemiehilfen für Unternehmen. Denn auch rund 900 Inklusionsunternehmen, gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen der Behindertenhilfe waren von Schließungen betroffen und haben Umsatzeinbußen hinnehmen müssen. Es ist ganz wichtig, dass wir diese Lücke nun schließen und den betroffenen Unternehmen mit 100 Mio. Euro aus dem vom SPD-geführten Bundesarbeitsministerium neu eingerichteten Corona-Teilhabe-Fonds unter die Arme greifen.

Ich bitte auch Einrichtungen der Behindertenhilfe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen aus Hannover ausdrücklich, Hilfen zu beantragen, sollte es nötig sein. Denn für einen inklusiven Arbeitsmarkt spielen die Inklusionsunternehmen eine wichtige Rolle. Viele schwerbehinderte Menschen werden durch die Unterstützung aus dem Corona-Teilhabe-Fonds auch in der Krise weiter am Arbeitsleben teilhaben können.“, erklärt Kerstin Tack.

Eckpunkte der Förderung sind:

  • Zuschüsse aus dem Corona-Teilhabe-Fonds bestehen aus einer Liquiditätsbeihilfe in Höhe von 90 Prozent der betrieblichen Fixkosten, die nicht durch die Einnahmen gedeckt sind.
  • Die Beihilfe ist nicht von der Anzahl der Beschäftigten oder der Betriebsgröße abhängig und kann im Einzelfall bis zu 800.000 Euro betragen.
  • Erstattungsfähig sind auch Personalaufwendungen, die nicht durch Kurzarbeitergeld oder anderweitig gedeckt sind.
  • Die Förderung ist ausgeschossen, wenn der Liquiditätsengpass bereits durch eine andere staatliche Förderung ausgeglichen ist.
  • Die Auszahlung der Liquiditätsbeihilfe erfolgt unverzüglich nach der Bewilligung.
  • Bis zum 30. Juni 2021 hat der Antragsteller in einer Schlussabrechnung die tatsächlichen Einnahmen, Kosten und gegebenenfalls andere Unterstützungsleistungen nachzuweisen. Ergibt sich dabei, dass der Liquiditätsengpass geringer ist als anfangs angenommen, sind zu viel gezahlte Leistungen zurückzuzahlen.
  • Eine Förderung ist von September 2020 bis März 2021 möglich und kann rückwirkend beantragt werden.
  • Bis Ende März können die Hilfen bei den jeweiligen Integrationsämtern beantragt werden.

Weitere Informationen und das Antragsformular stehen auf der Homepage der Integrationsämter zur Verfügung:

https://www.integrationsaemter.de/100-Millionen/908c/index.html